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Lebensmittel Trinkwasser

Einhaltung der Trinkwasserqualität und Überwachung

Trinkwasser ist unser wichtigstes Lebensmittel. Daher ist die Versorgung der Bevölkerung mit einwandfreiem Trinkwasser besonders wichtig. Österreich kann im Gegensatz zu vielen anderen Ländern seinen Trinkwasserbedarf zur Gänze aus geschützten Grundwasservorkommen decken. Es gelangt zumeist in natürlichem Zustand und mit durchwegs ausgezeichneter Qualität zu den VerbraucherInnen. Durch die umfassende Überwachung – vom Wasserspender (Quelle, Brunnen) bis zu den AbnehmerInnen – ist ein hohes Schutzniveau für die Trinkwasserversorgung in Österreich gewährleistet.

Das Inverkehrbringen von Trinkwasser wird im Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz  (LMSVG) sowie in der Trinkwasserverordnung (TWV) näher geregelt. In dieser werden an die Qualität und die Überwachung von Trinkwasser strengste Anforderungen gestellt.

Wasser muss geeignet sein, ohne Gefährdung der menschlichen Gesundheit getrunken oder verwendet zu werden. Daher enthält die TWV die aus gesundheitlichen Gründen unverzichtbaren Mindestanforderungen an trinkbares Wasser. Dazu zählt auch, dass BetreiberInnen von Wasserversorgungsanlagen im Rahmen ihrer Eigenverantwortung das Wasser regelmäßig prüfen und die Versorgungsanlage überwachen lassen müssen.

Gemäß TWV darf die Untersuchung und Begutachtung des Trinkwassers sowie die Überwachung der Wasserversorgungsanlage selbst nur von hierzu Berechtigten durchgeführt und ein Gutachten erstellt werden. Die Berechtigten müssen in einem als Prüf- und Inspektionsstelle akkreditierten Labor angestellt oder vertraglich gebunden sein. In Österreich sind das z. B. die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES) oder die Untersuchungsanstalten der Länder. Die Befunde und Gutachten sind von den BetreiberInnen der Wasserversorgungsanlagen unverzüglich den zuständigen Aufsichtsbehörden zur Verfügung zu stellen.

Informationspflichten zur Wasserqualität

Die BetreiberInnen von Wasserversorgungsanlagen haben laut TWV die AbnehmerInnen mindestens einmal jährlich über aktuelle Untersuchungsergebnisse zur Wasserqualität zu informieren. Die Information hat zumindest die Analysenwerte folgender Parameter zu enthalten:

  • Nitrat
  • Pestizide
  • Wasserstoffionenkonzentration (pH-Wert)
  • Gesamthärte
  • Carbonathärte
  • Kalium
  • Kalzium
  • Magnesium
  • Natrium
  • Chlorid
  • Sulfat

Informationen über weitere Parameter können schriftlich bei den BetreiberInnen erfragt werden.

Die Bekanntgabe der aktuellen Ergebnisse hat entweder über die Wasserrechnung, über Informationsblätter der Gemeinde (z. B. Gemeindezeitung) oder auf eine andere geeignete Weise zu erfolgen. Mit der Novelle der Trinkwasserverordnung (BGBL.362/2017) erfüllt der Wasserversorger mit der Veröffentlichung der Untersuchungsergebnisse auf dem Trinwasserportal diese Verpflichtung!

Überschreitungen

Werden Grenzwerte überschritten, sind die AbnehmerInnen wie auch die zuständigen Aufsichtorgane unverzüglich über die betreffenden Parameter und die genauen Werte zu informieren. Zusätzlich sind auch Hinweise auf etwaige Vorsichtsmaßnahmen wie z. B. Nutzungsbeschränkungen für das Wasser oder Behandlungsverfahren anzugeben. Über eine eventuelle Ausnahmegenehmigung ist entsprechend zu informieren.

Kommen die BetreiberInnen der Informationspflicht nicht nach, sollten sich die AbnehmerInnen bzw. VerbraucherInnen an die zuständige Behörde wenden.

Amtliche Kontrolle

Die Kontrolle der Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften obliegt dem Landeshauptmann als zuständiger Behörde bzw. den dafür geschulten Aufsichtsorganen (Fachleuten der Lebensmittelaufsicht). Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz (BMASGK) koordiniert die Kontroll- und Überwachungstätigkeiten der beteiligten Stellen. Dementsprechend wird jährlich ein Revisions- und Probenplan (RuP) gemäß § 31 Abs. 2 LMSVG erstellt. Die Ergebnisse werden im Lebensmittelsicherheitsbericht (LMSB) gemäß § 32 Abs. 1 LMSVG veröffentlicht.

Zur Verbesserung der amtlichen Trinkwasserüberwachung trägt ein „Mehrjähriger risikobasierter Kontrollplan Trinkwasser“ (MK-TW) bei. Mit diesem Kontrollkonzept können neue Gefährdungspotenziale rechtzeitig erkannt und vor Auftreten eines Problems mit entsprechenden Maßnahmen gegengesteuert werden. Hierzu werden Vorschläge für jährliche Schwerpunktaktionen von ExpertInnen der Lebensmittelaufsicht, der Untersuchungsanstalten der Länder, der AGES und des BMASGK gesammelt, entsprechend des risikobasierten Ansatzes von der AGES gereiht und im Hinblick auf die tatsächliche Durchführung in Arbeitsgruppen behandelt und präzisiert.

Zur Sicherstellung einwandfreien Trinkwassers ist im Überwachungssystem auch die AGES eingebunden, die eine Risikobewertung nach international anerkannten wissenschaftlichen Gesichtspunkten und eine Analyse der Daten nach international anerkannten statistischen Methoden durchführt.

In Österreich werden ca. 90 % der Bevölkerung durch zentrale Wasserversorgungsanlagen bedient. 10 % der Bevölkerung beziehen ihr Trinkwasser über eigene Hausbrunnen und Quellen. Dieser Bereich liegt jedoch nicht in der öffentlichen Verantwortung. Es liegt in der Eigenverantwortung der BesitzerInnen, regelmäßige Kontrollen zur Qualität des Wassers und zum Bauzustand des Brunnens durchzuführen.

Rechtliche Grundlagen

Jeder, der Trinkwasser bereitstellt und in Verkehr bringt, gilt als Lebensmittelunternehmer im Sinne des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG, BGBl. 13/2006 idgF) und hat im Rahmen seiner Verpflichtung zur Eigenkontrolle das Trinkwasser in regelmäßigen Abständen durch berechtigt Untersuchungsinstitute untersuchen zu lassen. Ein wesentlicher Aspekt bei der periodischen Untersuchung des Trinkwassers ist die Erhebung des Ortsbefundes (Lokalaugenschein), das heißt die Überprüfung des baulichen, technischen und hygienischen Zustandes der Wasserversorgungsanlage (Brunnen, Hochbehälter etc.).

Die Beurteilung von Trinkwasser basiert primär auf der Verordnung über die Qualität von Trinkwasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung –TWV), BGBl. 304/2001 idgF., in der die Mindestanforderungen für die Einhaltung der Trinkwasserqualität festgelegt sind.

Im Österreichischen Lebensmittelbuch Kapitel B1 „Trinkwasser“ sind die allgemeinen Anforderungen der Trinkwasserverordnung detailliert ausgeführt und um Indikatorparameterwerte für nicht in der Trinkwasserverordnung explizit genannte Parameter ergänzt (z. B. Magnesium, Kalium, Zink, Phosphat etc.). Zudem finden sich dort beispielsweise Regelungen über zugelassene Aufbereitungs- und Desinfektionsverfahren sowie Informationen zum Ablauf des Inspektionsverfahrens (Lokalaugenschein der Wasserversorgungsanlage).